FAQ / Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen und Problemstellungen zu Schutzgebietsverfahren, die vor allem bei Erörterungsterminen immer wieder thematisiert werden. 
Für Sie hier zum Nachlesen kompakt zusammengefasst:

Fragen zur Bebauung

Muss das Schutzgebiet wirklich sein?

Ja, denn Trinkwasserschutzgebiete schützen das Grundwasser vor Schadstoffeintrag und ermöglichen so eine Nutzung zur Versorgung von Menschen.

Unser Wasser war doch schon immer gut, warum müssen wir es jetzt schützen?

Das Trinkwasserschutzgebiet soll gewährleisten, dass die Qualität des Grundwassers auch in Zukunft und für die kommenden Generationen von sehr guter Qualität ist; Vorsorgegedanke

Warum versorgt uns nicht ein umliegender Versorger mit?

  • Die SWM fördern Trinkwasser u.a. aus dem Mangfallgebiet und dem Loisachtal bei Oberau. Die dort ansässigen Gemeinden wehren sich gegen das Schutzgebiet der SWM, insbesondere da die SWM Landkreisgemeinden mit Trinkwasser versorgt. Es besteht daher z.B. für die Gemeinden Unterhaching, Neubiberg und Ottobrunn die behördliche Auflage nachzuweisen, dass keine eigene lokale Versorgung möglich ist.
  • Lokale Trinkwassererschließungen mit kurzen Versorgungswegen sind per Gesetz grundsätzlich vorzuziehen, da Wasserverluste minimiert werden.
  • Eine Überbelastung einzelner Versorgungsstandorte ist zu vermeiden (Bsp.: Münchner Umlandgemeinden und der Standort Loisachtal)

Welche Auflagen hat mein Haus, da es nun bald im Schutzgebiet liegt?

  • Grundsätzlich liegt Bestandsschutz vor
  • Auflagen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Auflagen für Tankanlagen (z.B. Heizöl)
  • Auflagen für Abwasseranschluss an Kanalisation; Dichtigkeitsprüfung
  • Auflagen zur Niederschlagswasserbeseitigung (Versickerung im Trennsystem)
  • Beschränkungen des Erdaushubs bei baulichen Maßnahmen
  • Beschränkungen bei der Verfüllung von ausgehobenen Baugruben; nur Materialklasse Z0 zulässig
  • Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Dünger (siehe Landwirtschaft) - zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, die nicht land-, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzt werden, ist zu bemerken, dass auch außerhalb von Wasserschutzgebieten der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutzgesetz im Haus- und Kleingarten sehr restriktiv und nur dann erlaubt ist, wenn sie zugelassen und mit der Angabe „Anwendung im Haus- und Kleingarten zulässig“ gekennzeichnet sind. Auf befestigten Freilandflächen wie z. B. Wegen, Bürgersteigen, Garagenzufahrten, Terrassen und Stellplätzen sind Pflanzenschutzmittel ohnehin verboten und Anwendungen dort stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeld geahndet werden können. Im Hinblick auf Schutz von Umwelt, Natur und insbesondere Trinkwasser sollte generell alternativen Methoden (z.B. mechanische und thermische Verfahren) der Vorzug gegeben werden.

Welche Auflagen hat mein Haus, welches ich im Schutzgebiet bauen möchte?

  • Auflagen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Auflagen für Tankanlagen (z.B. Heizöl)
  • Auflagen für Abwasseranschluss an Kanalisation
  • Auflagen zur Niederschlagswasserbeseitigung (Versickerung im Trennsystem)
  • Beschränkungen des Erdaushubs bei baulichen Maßnahmen (z.B. bei der Aushubtiefe)
  • Beschränkungen bei der Verfüllung von ausgehobenen Baugruben
  • Keine Bebauung in Zone W II
  • Neue Baugebiete sind nur in Zone W III B zulässig
  • Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Dünger (siehe Landwirtschaft)

Darf ich im Schutzgebiet Brunnen oder Erdwärmesonden errichten?

  • Bohrungen im Schutzgebiet sind verboten; evtl. Ausnahmegenehmigung in Zone III B möglich
  • Erdwärmesonden sind im Einzelfall in Zone III B nach Ausnahmegenehmigung möglich, aber im Bereich München wegen Tiefenbeschränkung der Sonden kaum realisierbar
  • Beim Betrieb vom Grundwasserwärmepumpen ist neben der Gefahr, die von der Verdampferflüssigkeit ausgehen kann, zu bedenken, dass auch die dazu erforderlichen Brunnenanlagen in Trinkwasserschutzgebieten ein gewisses Risiko bedeuten. In begründeten Einzelfällen kann die Zulässigkeit in Zone III B über eine Ausnahmegenehmigung (im Rahmen des ohnehin erforderlichen wasserrechtlichen Verfahrens) geprüft werden.
  • Erdwärmekollektoren in der Zone III B sind unter Auflagen zulässig: Erdwärmekollektoren in Zone III A sind im Rahmen der erforderlichen Ausnahmegenehmigung hinsichtlich Eingrifftiefe und Flächenumgriff einzelfallbezogen zu bewerten.

Was gibt es beim Kanal zu beachten?

  • Nach Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung sind innerhalb von 2 Jahren die nachfolgend aufgeführten Prüfungen durchzuführen.
  • Öffentliche Kanalisation incl. öffentlicher Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen: In der Zone II ist die Errichtung öffentlicher Kanäle verboten. In den Zonen III A und B dürfen öffentliche Kanäle und Schächte errichtet werden, wenn vor Inbetriebnahme die Dichtheit durch Dichtheitsprüfung und bei Freispiegelkanälen zusätzlich durch eingehende Sichtprüfung nachgewiesen wird. Für den Betrieb der öffentlichen Kanalisation gelten gemäß § 60 Abs. 1 WHG die allgemein anerkannten Regeln der Technik im DWA-Arbeitsblatt A 142 und im LfU-Merkblatt Nr. 4.3/16.  Demnach ist im vorliegenden Fall alle 5 Jahre eine eingehende Sichtprüfung (Kamerabefahrung) und alle 10 Jahre eine Dichtheitsprüfung durchzuführen. Nach der ersten bestandenen Dichtheitsprüfung kann das Intervall auf 20 Jahre verlängert werden. Bei Druckleitungen gelten grundsätzlich halbierte Prüffristen.
  • Private Grundstücksentwässerungsanlagen: In der Zone II ist der Betrieb verboten. Davon ausgenommen sind bestehende Anlagen des WZV Ober-/Unterschleißheim, sofern diese regelmäßig auf Dichtheit untersucht werden. In den Zonen III A und B ist der Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen nur dann zulässig, wenn die Kanaldichtheit regelmäßig gegenüber dem Landratsamt München nachgewiesen wird. Entsprechend den Vorgaben in der Wasserschutzgebietsverordnung und in der DIN 1986-30, Tabelle 2 ist bei ausschließlicher Ableitung von häuslichem Abwasser alle 10 Jahre eine eingehende Sichtprüfung (Kamerabefahrung) durchzuführen. Bei gewerblichem Abwasser ist vor einer Behandlungsanlage (z.B. Abscheideranlage) bei nicht einsehbaren Kanälen alle 5 Jahre eine Dichtheitsprüfung durchzuführen und nach der Behandlungsanlage alle 10 Jahre eine eingehende Sichtprüfung. Bei Druckleitungen gelten grundsätzlich halbierte Prüffristen.

Was gibt es bei Straßen zu beachten?

  • Die BAB kreuzt das Schutzgebiet in Zone III. Es besteht ein erhöhtes Gefährdungspotenzial. Deswegen ist ein Ausbau der BAB nach der RiStWag erforderlich. Im Bereich der BAB anfallendes Niederschlagswasser ist zu sammeln, aus dem Schutzgebiet zu leiten und außerhalb des Schutzgebietes zu versickern. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger, in diesem Fall der Bund.
  • Einschränkungen beim Transport von wassergefährdenden Stoffen gemäß Straßenverkehrsordnung
  • Kein Straßenbau in Zone W II

Was gibt es bei Deponien zu beachten?

Deponien dürfen nicht im Wasserschutzgebiet gebaut werden.

Was gibt es bei Kleinkläranlagen zu beachten?

  • Kläranlagen incl. Kleinkläranlagen dürfen nicht in den Zonen II und III A gebaut werden.
  • Im gesamten Wasserschutzgebiet ist es verboten, Anlagen zur Versickerung von häuslichem und gewerblichem Abwasser neu zu errichten.
  • Bei bestehenden Kleinkläranlagen in der weiteren Schutzzone III A oder B ist die Dichtheit der Kleinkläranlage alle 10 Jahre zu überprüfen. Der Zuleitungskanal zur Kleinkläranlage ist alle 10 Jahre einer eingehenden Sichtprüfung zu unterziehen.

Was ist bei der Niederschlagswasserbeseitigung zu beachten?

  • In der Zone II ist es verboten, Anlagen zur gezielten Versickerung von auf befestigten Flächen anfallendem, gesammeltem Niederschlagswasser zu errichten.
  • In den Zonen III A und B ist eine Errichtung von Versickerungsanlagen für gesammeltes Niederschlagswasser nur dann erlaubt, wenn die Versickerung flächenhaft über den bewachsenen Oberboden erfolgt.
  • Für die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser muss vorab beim Landratsamt München, Fachbereich Wasserrecht und Wasserwirtschaft eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden.

Wann war der höchste Grundwasserstand?

Grundwasserhöchststand HHW im Jahre 1940.

Bautätigkeit nur incl. Kanalanschluss und Gründungssohle mindestens 2m über höchstem Grundwasserstand HHW, nur flächenhafte Versickerung, Wiederauffüllung von Baugruben nur mit ursprünglichem Material (Z0).

Link zum Pegel Oberschleißheim und Link Grundwasserstände

Nachfolgende genannte Grundwasserstände (GWS) sind interpoliert und lediglich als Anhaltswerte im betroffenen Bereich in Oberschleissheim gedacht, im konkreten Fall einer Bauanfrage sind diese Werte beim Wasserwirtschaftsamt München anzufragen:

Mittlerer GWS MW: 476 m üNN

Mittlerer höchster GWS über 10 Jahre: 476,5 m üNN

Höchststand HHW (1940): 477,5 m üNN

Was muss man an den Bauwerken im Wasserschutzgebiet prüfen?

Druck- und Sichtprüfung bei Abwasserleitungen (gem. Verordnungsmuster vom 23.9.2021).

Zone III(A/B): 

Häusliches Abwasser: Sichtprüfung alle 10 Jahre.

Gewerbl./industrielles Abwasser: Dichtheitsprüfung alle 5 Jahre

Öffentliche Kanäle: Sichtprüfung alle 5 Jahre und Dichtheitsprüfung alle 10 Jahre.

Für Druckleitungen gelten grundsätzlich halbierte Prüffristen.

Wer ist dafür verantwortlich und wer trägt die Kosten?

Der Eigentümer. Für Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken gilt, dass sie nur dann Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie durh die Schutzgebietsverordnung unzumutbar belastet werden und diese Belastung nicht durch andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann.

Wertverlust des Grundstücks?

Mit Klick auf die Überschrift zum Gutachten.

Das LfU hat Wertermittlungen in Schutzgebieten durchführen lassen.

Statistisch wurde kein Wertverlust festgestellt.

Wer trägt die Kosten für das Gutachten, wenn jedes Grundstück individuell bemessen werden muss, ob man bauen darf oder nicht?

Der Bauherr. Gesetzlich so vorgegeben.

Bebauen von ausgewiesenen Baugebieten noch möglich?

Ja. Es sind nur keine neuen Baugebiete ausweisbar.

Bebauung von bestehenden Baugrundstücken ist unter Berücksichtigung der Auflagen möglich.

Gibt es Bestandsschutz von Heizöltanks?

Ja es gibt einen Bestandschutz. Die Anlagen müssen der Anlagenverordnung genügen.

Bei neuen Anlagen gilt. Nur Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizöl) bei doppelwandiger Ausführung und Leckageerkennung.

Sind wir jetzt schon von den Einschränkungen betroffen oder erst, wenn das Gebiet festgesetzt ist?

Und wie lange dauert es noch, bis es festgesetzt ist?

Das Wasserschutzgebiet ist vom amtlichen Sachverständigen, dem Wasserwirtschaftsamt München bereits positiv begutachtet worden. Damit hat es die sog. Planreife erlangt. Die geplanten Regelungen des Wasserschutzgebietes müssen bei neuen Vorhaben inhaltlich bereits berücksichtigt werden, auch wenn formell z.B. keine Befreiung von einem Verbot erforderlich ist. Siehe auch Beispiel Wärmepumpe.

Das bedeutet, dass man jetzt noch eine Wärmepumpe errichten kann?

Da das Wasserschutzgebiet bereits planreif ist, müssen bei neuen Vorhaben die geplanten Regelungen inhaltlich bereits berücksichtigt werden. Wenn also zum jetzigen Zeitpunkt eine Wärmepumpe beantragt wird, wird der Antrag unhaltlich so brücksihtigt, als gäbe es das Wasserschutzgebiet schon.

Können sich diese Regelungen noch ändern?

Ja - so wurde das Verordnungsmuster für Wasserschutzgebiete zum 23.09.2021 aktualisiert und z.B. Anlagen zur Erdwärmenutzung in Zone IIIa verboten.

Warum ist das Gebiet auf einer Seite so deutlich abgegrenzt, obwohl das Einzugsgebiet einen Bogen macht?

Warum sind die anderen Gebiete nicht hinzugefügt worden?

Das leigt an dem Schutzgebiet der Tiefbrunnen, welche rundlich verlaufen. Dort gibt es keine Flachbrunnen, daher kommt das Eck zustande und die anderen Grundstücke südlich des Kreises fallen nicht ins Einzugsgebiet.

Wenn wir soviel Altbestand haben, ist das nicht schlecht für die Qualität des Wassers?

Aus der Betriebserfahrung weiß man, dass es unter den jetzigen Bedingungen bisher keine Probleme gab. Vorfeldmessstellen stellen Qualitätsüberprüfung sicher.

Ist der Verlauf des Wasserschutzgebietes fix?

IB Knorr machen einen Vorschlag, der durch das Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt geprüft wird.

Werden Bodenanalysen gemacht?

Nein. Der Zweckverband prüft aber regelmäßig das Grundwasser in Brunnen und Vorfeldmessstellen.

Wie will man mit den Altlastenflächen im Wasserschutzgebiet umgehen?

Belastete Flächen wurden kartiert, im Wasserschutzgebiet eingetragen und das Gefährdungspotential eingeschätzt.

Warum werden diese Altlasten nicht entfernt, sondern einfach ein Wasserschutzgebiet darüber gelegt?

Befürchtung, dass Altlasten als tickende Zeitbomben Wasser und Menschen gefährden.

Untersuchungen wurden durchgeführt und falls notwendig, werden entsprechende Maßnahmen eingeleitet.

Bisher konnte keine akute Gefährdung festgestellt werden. Eine Gefährdung besteht insoweit, dass durch Erdarbeiten erst Gefahrstoffe mobilisiert werden könnten.

Bis dato gibt es keine Anzeichen für eine Verunreinigung.

Inwieweit wird der lokale Berglbach geschützt, da er Wasser von weither transportiert?

Der Berglbach ist ein Kanal und kein natürlicher Bach.

Falls jemand etwas hineinschütten würde, hätte das aufgrund der Fließgeschwindigkeit und der Verdünnung keinen Einfluss auf das Wasserschutzgebiet.

Wenn das Wasser bisher immer gut war, warum brauchen wir dann die Schutzgebietserweiterung?

Die Gemeinde hat Altlastenflächen mit Bestandsschutz, aber der Bürger muss die neuen Auflagen erfüllen.

Die Erweiterung ist nötig, weil es neue Anforderungen für das Wasserschutzgebiet gibt. Die gesetzlichen Vorgaben sind zu erfüllen und das hat eine erneute Berechnung des Wasserschutzgebietes notwendig gemacht.

Das Risiko für das Wasser soll verringert werden. Wenn etwas Neues errichtet wird, so soll das Risiko nicht größer werden. Es soll sichergestellt werden, dass das Wasser auch in 100 Jahren noch seine Qualität von heute hat. Ein Risiko gibt es immer, doch soll es so gering wie möglich gehalten werden.

Bestehende Straßen haben keine beidseitige Auffangrinne.

Wenn Neuerungen an der Straße erfolgen, müssen diese nach RiStWag (Richtlinien für Straßenbau in Wasserschutzgebieten) ausgeführt werden.

Das betrifft die Autobahn und die B471 bei einer anstehenden Erneuerung.

Mehr Leute sollen mit mehr Wasser versorgt werden, warum bohrt man keine neuen Brunnen?

Die Wasserentnahme hat sich erhöht, aber man muss das Flachwasser nutzen wo es nur geht, daher dürfen nur eingeschränkte Mengen aus dem Tertiär gefördert werden.

3 Flachbrunnen fördern 2/3 der Gesamtmenge. Die geförderten Mengen sind ausreichend.

Das Schutzgebiet ist abhängig von der Bedarfsmenge. Im Schutzgebietsvorschlag sind die Bedarfsmengen jedoch bereits berücksichtigt (Bedarfsprognose auf 20 Jahre).

Wenn der Bedarf doch noch wächst, gibt es eine Strategie, wie die Wasserversorgung sichergestellt werden kann?

Damit man das Gebiet in 20 Jahren nicht wieder erweitern muss.

Wassersparmaßnahmen sind sichtbar in der Wasserabgabe. Obwohl die Bevölkerung wächst, bleibt der Bedarf konstant. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass in 20 Jahren eine erneute Überarbeitung erforderlich ist. Dies ist abhängig davon, ob bis dahin neue Richtlinien herausgegeben werden oder der Wasserbedarf stärker als erwartet gestiegen ist.

Frage einer Eigentümerin mit Flurstück an der Jahnstraße, bin ich betroffen?

Es ist auch kein weiterer Anlieger aus der Jahnstraße Oberschleißheim da.

Die Grenzen des Schutzgebietes verlaufen entlang der Jahnstraße, es sind aber nicht alle Grundstücke betroffen.

Wie kann sich das Schutzgebiet so genau abgrenzen lassen, warum ist da rechts von der Straße das Problem und links nicht?

Bedenken der Bürger, dass der Weg des einfachsten Widerstands gewählt wurde.

Es gibt Berechnungsmethoden und man kann sagen, dass das Wasser sozusagen links daran vorbei fließt und rechts nicht. Der Weg des geringsten Widerstands ist nicht gewählt worden, da auch viele auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München in Feldmoching betroffen sind, diese wurden allerdings gesondert informiert.

Es gibt auch ein Übermaßverbot, das bedeutet, dass das Schutzgebiet nicht größer sein darf als unbedingt notwendig.

Der Grenzvelauf muss sich aber an ersichtlichn Grenzen richten und sollte möglichst keine Grundstücke durchschneiden.

Gibt es eine einsehbare Berechnung des Wasserschutzgebietes?

Das Gutachten wird im Verfahren ausgelegt und die Berechnungsgrundlagen werden öffentlich gemacht.

Wie werden wir informiert, wie man Einsprüche einlegen kann?

Einsprüche können beim Landratsamt München und bei den Kommunen, in denen die Unterlagen öffentlich ausliegen (Oberschleißheim, Unterschleißheim. München) eingereicht werden. Jeweilige Fristen beachten!

Kann sich das Schutzgebiet in den nächsten Jahren nochmal ändern (z.B. dass aus Zone III Zone II wird)?

Wenn es festgesetzt ist, wird es mindestens 20 Jahre auch so bestand haben, da in der Regel Wasserschutzgebiete nur überarbeitet werden, wenn das Wasserrecht ausläuft.

Themen der Land- und Forstwirtschaft

  • Die Düngemittelverordnung inkl. Düngekalender maßgeblich; d.h. fachgerechte Landwirtschaft, wie sie auch außerhalb von Schutzgebieten obligatorisch ist.
  • Es dürfen nur für TwSg zugelassene Pflanzenschutzmittel verwendet werden
  • Klärschlammhaltige Düngemittel dürfen nicht ausgebracht werden
  • Stallungen und JGS-Anlagen dürfen nur unter bestimmten Auflagen errichtet oder erweitert werden, insbesondere muss eine Leckageerkennung vorhanden sein
  • Gülle-, Jauche- und Sickersaftbehälter sowie die zugehörigen Rohrleitungen müssen bezgl. der Dichtigkeit geprüft werden
  • In Zone W II ist organische Düngung und Beweidung verboten, in W III erlaubt
  • In Zone W III darf Beweidung und Freilandtierhaltung erfolgen, sofern die Grasnarbe nicht flächenhaft verletzt wird
  • Bodeneingriffe und Erdaufschlüsse sind verboten (Zone W I und II) oder nur eingeschränkt zulässig (W III A und B)
  • Rodung ist verboten
  • Kahlschläge ab einer bestimmten Größe bedürfen in begründeten Fällen einer Ausnahmegenehmigung
  • Bewirtschaftungserschwernisse aufgrund Durchschneidung der Flurstücke: Bei der Anpassung eines auf fachlicher Basis bemessenen Wasserschutzgebiets an bestehende Grenzlinien und Flurstücksgrenzen ist ein Schneiden von Grundstücken nicht immer zu vermeiden. Rein fachlich wäre zwar eine Arrondierung der Schutzzonen vorstellbar, die sich an bestehenden Grundstückgrenzen orientiert, dem stünde aber das Übermaßverbot entgegen und dies dürfte auch nicht im Sinne der Betroffenen sein. Sofern sich daraus Probleme bezüglich einer einheitlichen Bewirtschaftung der Grundstücke ergeben, wird dem dadurch abgeholfen, dass Ausgleichzahlungen nach § 52 Abs. 5 WHG für das ganze Grundstück zu leisten sind.

Wo sollen meine Tiere weiden?

"Ich muss meine Tiere in der Zone W II weiden lassen, da ich sonst kein Grundstück habe, welches nahe an meinem Hof liegt. Was kann ich tun?"

Grundstückstausch mit einem nahegelegenen Grundstück der Gemeinde möglich, sodass eine Beweidung außerhalb des WSG stattfinden und die Lebensgrundlage mit den Tieren noch gewährleistet werden kann.

Sollten nicht private Flächen ausgenommen werden?

"Ich bin der Meinung, dass WSG nur auf öffentlichen Flächen ausgewiesen werden sollten. Private land- und forstwirtschaftliche Flächen sollten davon ausgenommen werden."

Verweis auf Berechnung des Anstroms und dass Wasserschutzgebiete – wenn möglich – an Flurgrenzen angepasst werden, wegen der praktischen Erkennbarkeit. Die natürliche Grundwasserfließrichtung ist jedoch der Grund welches Flurstück in das WSG fällt und nicht eine Gesamtgröße mit Ausnahme der Privatgrundstücke.

Manchmal lagen Einwender unwissentlich auch schon bisher im WSG und mussten darauf hingewiesen werden.

Ein Landwirt fragt, wie es kommt, dass sein Grundstück nur mit einem Eck im Schutzgebiet liegt, wie soll er es bewirtschaften?

Der Umgriff soll entlang ersichtlicher Grenzen verlaufen, aber es lässt sich aufgrund des Übermaßverbots nicht immer vermeiden.

Das Gebiet soll trotzdem einheitlich bewirtschaftet werden können, das muss im Einzelfall geklärt werden.

Ausgleichszahlungen für erhöhte Aufwendungen an die land- und fortswirtschaftliche Nutzung gibt es immer für das Grundstück. Wenn also nur ein Teil des Grundstücks im Wasserschutzgebiet liegt, dieses aber aus praktischen Gründen komplett so bewirtschaftet wird, als läge es ganz im Wasseschutzgebiet, besteht Anspruch auf Ausgleichszahlungen für das ganze Grundstück.

Landwirte sollen sich daher beim Zweckverband melden, damit auf Basis "Freiwilliger Bewirtschaftungsvereinbarungen" Lösungen abgestimmt werden können.

Heißt das, dass im Zweifelsfall die Fläche eher als Wasserschutzgebiet deklariert wird und nicht als landwirtschaftliche Fläche?

Das muss im Einzelfall geklärt werden.

An wen wendet man sich zwecks Ausgleich für die Landwirtschaft und Forstwirtschaft?

An den Zweckverband.

mailto:geschaeftsleitung@remove-this.zvb-wf-osh-ush.de

Problematische Stoffe

Bei Löscheinsätzen können problematische Stoffe in den Untergrund sickern

Spezielle Anforderungen an Löschmittel

Finanzieller Ausgleich

Entsteht durch die Lage im Schutzgebiet ein Wertverlust an Grundstücken?

  • Einzelfall ist zu prüfen. Bei Ausgleichszahlungen der Landwirtschaft muss kein Verlust vorliegen. Die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind so festgelegt, dass der Ertragswert eines Grundstücks auch im Wasserschutzgebiet nicht gemindert wird. Für andere Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken gilt, dass sie nur dann Anspruch auf eine Entschädigung haben, wenn sie durch die Schutzgebietsverordnung unzumutbar belastet werden und diese Belastung nicht durch andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann.
  • Das LfU hat Wertermittlungen von Grundstücken in Schutzgebieten durchführen lassen. Statistisch wurde kein Wertverlust festgestellt.
  • Eigentum verpflichtet.

Die Auflagen einer Wasserschutzgebietsverordnung sind keine Enteignung der Betroffenen. Das Grundgesetz bestimmt, dass Eigentum auch verpflichtet. "Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen." Dies ist die sogenannte Sozialbindung des Eigentums.

Ob der einzelne Grundstückseigner einen Anspruch auf Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen hat, richtet sich nach § 52 WHG (Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten) in Verbindung mit Artikel 32 BayWG (Ausgleich für schutzgebietsbedingte Belastungen).

Setzt eine Wasserschutzgebietsverordnung fest, dass im zu schützenden Gebiet die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt werden muss oder Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen zu erwarten sind, so müssen die entstandenen wirtschaftlichen Nachteile angemessen kompensiert werden. Die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind so festgelegt, dass der Ertragswert eines Grundstücks auch im Wsserschutzgebiet nicht gemindert wird.

Konkrete Angaben zur Bemessung der Ausgleichszahlungen finden Sie in den Empfehlungen für Ausgleichsleistungen in Wasserschutzgebieten der Landesanstalt für Landwirtschaft.

Für andere Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken gilt, dass sie nur dann Anspruch auf eine Entschädigung haben, wenn sie durch die Schutzgebietsverordnung unzumutbar belastet werden und diese Belastung nicht durch andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann.