Verbote und beschränkt zulässige Handlungen im Schutzgebiet

Festgelegt in § 3 der Schutzgebietsverordnung

  • Eingriffe in den Untergrund
  • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
  • Verkehrswege, Plätze mit bes. Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstige Handlungen
  • Bauliche Anlagen
  • Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Flächennutzung

Grundsätzlich gilt Bestandsschutz!

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HINWEIS: Die Aktualisierung ist in Bearbeitung, da mit Änderung vom 23.09.2021 das Verordnungsmuster für Wasserschutzgebiete aktualisiert wurde.