Verbote und beschränkt zulässige Handlungen im Schutzgebiet
Festgelegt in § 3 der Schutzgebietsverordnung
- Eingriffe in den Untergrund
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
- Verkehrswege, Plätze mit bes. Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstige Handlungen
- Bauliche Anlagen
- Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Flächennutzung
Grundsätzlich gilt Bestandsschutz!
